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Kameraverleih Licht und Ton KLT GmbH
ZDF-Straße 1
85774 Unterföhring

Tel. +49.89.189.3363.0
Fax +49.89.189.3363.29
info@klt-rental.de
HRB München 209252
Ust-IdNr. DE 293190213
 
Zusammengestellt am: 19.03.2024

AGB

Kameraverleih Licht & Ton KLT GmbH, Dieselstr. 3, 85774 Unterföhring
Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)
A Geltung
Für alle Geschäfte gelten allein unsere Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die deutsche Fassung unserer Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor einer fremdsprachigen.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Unterföhring / München. Mit kaufmännischen Vertragspartnern ist München Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, sind sie durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Angebot, Lieferung, Zahlung.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Das gilt auch für von uns genannte Termine und Fristen.

Mit uns geschlossene Mietverträge sind Dienstverträge. Das gilt auch dann, wenn die Gerätevermietung mit der Ausführung anderer Leistungen verbunden ist. Die Erweiterung zu einem Werkvertrag muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein.
Zum Kauf gelieferte Geräte bleiben unser Eigentum, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bis dahin ist ein Weiterverkauf an Dritte nur zulässig, wenn uns gegenüber kein Zahlungsverzug besteht und uns die Forderung aus dem Weiterverkauf unwiderruflich abgetreten wird.

Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, sobald eine fällige Rechnung nicht termingerecht ausgeglichen ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig zu stellen, Verzugszinsen von fünf Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußeren Beschaffenheit zu überzeugen. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehlmengen oder offensichtlicher Mängel können nicht anerkannt werden (das gilt auch für HMI bzw. Glühlicht Brenner). Die Belege sind bei der Übergabe der Mietsache vom Kunden oder dessen Beauftragten / Abholer abzuzeichnen. Erfolgt die Abzeichnung nicht vom Kunden selbst, so steht er dafür ein, dass der Abzeichnende die dazu erforderliche Vollmacht besitzt. Ist eine unserer Lieferungen und Leistungen zu beanstanden, hat das sofort zu geschehen, spätestens innerhalb von dem ersten Tag / 24h Tag, schriftlich bzw. per mail nach deren Erbringung.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach ersetzt unser internes Lieferungs- und Leistungsprotokoll (Lieferschein) die Abnahmebestätigung des Mieters. Die Darlegung einer Beanstandung – sie hat schriftlich zu erfolgen – obliegt dem Mieter, ebenso die Beweisführung. Eine eigenmächtige Preisminderung, Aufrechnung oder Einbehaltung ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Kameraverleih Licht & Ton, soweit dies sachlich möglich ist. Hierfür ist Kameraverleih Licht & Ton eine angemessene Frist einzuräumen.
Vertragsablauf:
Jeder Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko (z. B. bei Luft- oder Unterwasseraufnahmen,Staub und Sand, sowie Salzwasser Umgebung) und einem Einsatz im Ausland. Unsere Zustimmung zu solchen Einsätzen erfordert in jedem Fall den Abschluss einer Zusatzversicherung, zum Teil auch die Stellung einer Kaution oder die Erfüllung anderer Auflagen. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw.

Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager und endet dort mit deren Rückgabe. Erfolgt die Übernahme später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei der Rückgabe: Erfolgt sie eher als vereinbart, bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der Übergabe und der der Rücknahme zählen als volle Tage, wenn die Geräte vor 13 Uhr übernommen und erst nach 11 Uhr zurückgegeben werden. Kommt ein Mietgerät nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz, mindert das die zu berechnende Mietzeit nicht.

Die in unseren Preislisten genannte Miete für einen Tag gilt zur Berechnung einzelner Tage, die ermäßigte Miete für fünf Tage zur Berechnung fünf zusammenhängender Tage. Wird die vereinbarte Mietzeit eigenmächtig überschritten, fällt für jeden weiteren Tag, auch für Samstag, Sonn- und Feiertage, ein voller Tagessatz an. Außerdem hat der Mieter für entstandene Schäden Ersatz zu leisten.

Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen. Geschieht das erst in der letzten Woche vor Vertragsbeginn, wird dem Mieter eine Entschädigung von 25 Prozent des Auftragswertes zum Listenpreis in Rechnung gestellt.

Unsere Geräte unseres Leihparks werden vor jeder Vermietung gewartet. Dennoch obliegt es dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeit und Funktionalität zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder von dem von ihm beauftragtem Abholer prüfen zu lassen. Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben.

Wir vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das gilt auch dann, wenn wir den Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen. Wird eine Mietsache ins Ausland verbracht, ist es Pflicht des Mieters, das Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Rücklieferungen müssen frei Haus an unser Lager erfolgen.

Bei der Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt, informieren wir den Mieter zeitnah.

Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Brenner, Batterien usw. zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem Mieter zum Tageslistenpreis berechnet.

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der von uns gemieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe zu verlangen. Zur Durchsetzung dieses Rechts hat uns der Mieter den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich unsere Geräte befinden.
Kameraverleih Licht & Ton KLT GmbH, Dieselst. 3, 85774 Unterföhring
D Miete: Haftung
1. Der Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte anderen zufügt, gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens.
2. Unsere Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die dafür ausreichend qualifiziert sind, die die einschlägigen Sicherungsvorschriften kennen und sie einzuhalten auch in der Lage sind. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Mieter.
3. Reparaturen an Mietgeräten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von uns. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschem Einsatz oder überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Mieter die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten.
4. Auf unserer Seite ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat, ausgeschlossen. Das gilt auch bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen sowie einer von uns zu vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist. Eine Haftung der Kameraverleih Licht & Ton besteht auch dann nicht, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall der gemieteten Geräte während der Vertragszeit Schäden entstehen. Dies gilt auch hinsichtlich der von Licht & Ton zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte.
5. Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die uns zur Weiterverarbeitung oder Aufbewahrung übergeben werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung.

Haftung:
1.Der Kunde haftet für alle angemieteten Geräte vom Versand/ Abholtag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an uns. Dies gilt auch für den Fall von Fahrlässigkeit und für zufälligen Schäden. Der Kunde haftet auch für alle Folgeschäden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Geräte unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle einer Beschlagnahme der Geräte ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns, oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes, sowie der Kosten die für die Wiederbeschaffung entstehen.
Reparatureingriffe des Mieter sind in keinem Fall gestattet und machen den Mieter bei Zuwiderhandlung schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlasst bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Mieter erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes aufgrund Verschuldens des Mieters, hat dieser neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadensersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall zu leisten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden, die uns als Vermieter durch eine verspätete Rückgabe der Geräte oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen. Dies umfasst insbesondere die Reparaturkosten, Schäden wegen Schadensersatzes an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Der Mieter hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht, Die Versicherungspauschale beträgt im Inland 8,5 Prozent der in unseren Preislisten genannten Mietpreise, im Ausland 12,5 Prozent. Der Zuschlag für erhöhte Risiken (meldepflichtig nach C1) wird von Fall zu Fall ermittelt. Sämtliche Versicherungskosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Frontlinsen von Objektiven und Kameras sind grundsätzlich von der Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Frontlinsen gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
2. Die Selbstbeteilung des Mieters beträgt bei Beschädigung der Mietsache 800 € je Schaden. Bei Verlust der Mietsache, sei es durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte usw., haftet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung von 25 Prozent des Geräteneuwerts, mindestens mit 800 €, höchstens mit 10.225 € je Schaden. Diese Beträge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Nicht versichert sind Scheinwerferbrenner, ausgebrannte oder defekte Brenner werden zum Listenpreis berechnet.

4. Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten.
5. Im Fall einer Weitervermietung von uns gemieteter Geräte – sie bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung – ist der Mieter verpflichtet, für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen und einen etwaigen Schadensfall mit seiner Versicherung abzuwickeln. Eine Inanspruchnahme unserer Versicherung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

Höhere Gewalt:
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Wetter, Streik der Zulieferer, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Hinweis zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten
1. Ihre Daten werden automatisch für unseren Newsletter und Angebotsverteiler gespeichert. Somit willigen Sie ein, dass wir Ihnen Werbesendungen, Newsletter und Angebote per Post, E-Mail oder Telefon übermitteln dürfen.
2. Der Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widersprochen werden.
2014/1